Was sich so alles herumspricht …


Anwaltskosten

Bei der Unfallregulierung gilt:

  • Bei einem unverschuldeten Unfall bezahlt – bis auf extreme Ausnahmefälle – immer der Schuldige bzw. dessen Haftpflichtversicherung die vollen Anwaltskosten.
  • Bei Kostenzusage einer Rechtsschutzversicherung trägt die Rechtsschutzversicherung das volle Kostenrisiko, mit Ausnahme eines eventuell vereinbarten Selbstbehaltes.
  • Bei einer Teilschuld oder einer Mithaftung gibt es eine quotenmäßige Übernahme der angefallenen Kosten durch die Gegenseite aus dem regulierten Betrag.
  • Im Übrigen wird hier abgerechnet nach dem Gegenstandswert und den gesetzlichen Gebühren des RVG. In Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache wäre eine Honorarvereinbarung zu treffen.

In Bußgeld- und Strafsachen gilt:

  • Die Staatskasse kommt für Anwaltskosten grundsätzlich nur auf, wenn ein Freispruch erzielt wird, nicht im Falle einer Einstellung.
  • Sie sind rechtsschutzversichert? Diese zahlt den Anwalt bei dem Vorwurf fahrlässig begangener Delikte, was im Straßenverkehr eher die Regel ist. Bei Vorsatztaten gibt es bei der Rechtsschutzversicherung keinen Kostenschutz. Sollten Sie einen Selbstbehalt bei Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbart haben, zahlt diese die Kosten in Höhe des Selbstbehaltes nicht.
  • Der Anwalt kann einen Freispruch nicht garantieren. Kleinere Bußgeldsachen können dann teuer werden. Also Selbstbehalt raus!
  • Die Kosten eines Rechtsanwaltes ergeben sich aus den Rahmengebühren des RVG. Es fallen an Grundgebühr, außergerichtliche Verfahrensgebühr und bei einer Hauptverhandlung gerichtliche Verfahrensgebühr sowie Terminsgebühr.
  • Honorarvereinbarungen sind möglich, aber eine Rechtsschutzversicherung kommt nur für die gesetzlichen, im RVG geregelten Gebühren auf.

Wenn Sie die Geltendmachung Ihrer Ansprüche von hier aus wünschen, nehmen Sie bitte umgehend Verbindung mit mir auf.