Sie hatten Pech?

"Ich mache zur Sache keine Angaben."

Nur mit diesem Satz können Sie verhindern, dass unbedachte Erklärungen, und solche ohne Absprache mit Ihrem Anwalt, zu Ihren Lasten verwendet werden können.

Sie haben einen Anhörungsbogen erhalten? Die Polizei will noch Angaben von Ihnen?

Sie müssen allein Angaben zur Person zu machen, nicht aber zu dem betreffenden Ereignis selbst.

Wenn Sie als Zeuge gefragt werden, müssen Sie Angaben zur Sache machen, aber nicht, wenn sich das Verfahren gegen Angehörige oder Verlobte richtet. Hier haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht. Hiervon machen Sie bis zur Rücksprache mit Ihrem Anwalt Gebrauch.

Wie verhalte ich mich als Beschuldigter gegenüber der Polizei?

Stets freundlich! Die Polizei wird bemüht sein, Sie oder Andere als "Täter" zu überführen. Sie brauchen als Beschuldigter, und vielleicht gar auch als tatsächlich Schuldiger, der Polizei keine Hilfestellung leisten!

Selbst wenn die Polizei Sie einbestellt, sind Sie nicht verpflichtet, dort zu erscheinen. Die Polizei will entweder Sie als Person und Täter identifizieren und/oder Sie zu einem Geständnis bewegen. Weisen Sie, auch telefonisch, darauf hin, dass Sie zur Sache keine Angaben machen werden. Der Anruf kann Ihnen den mühsamen Weg zur Polizeidienststelle ersparen.

Sie haben einen Anhörungsbogen erhalten?

Nun ist es höchste Zeit, einen Spezialisten, Ihren Rechtsanwalt, einzuschalten. Die Fragen auf den Fragebögen variieren je nach Polizeibehörde und können durchaus trickreich angelegt sein. Machen Sie keine Angaben zur Sache ohne Absprache mit Ihren Rechtsanwalt. Sie wollen und brauchen sich in keinem Fall selbst belasten.

Es wurde ein Bußgeldbescheid/Strafbefehl zugestellt?

Höchste Eile ist geboten. Sie haben nur eine Einspruchsfrist von 14 Tagen ab Zustellung, wobei die Frist ab Zustellung in Ihren Briefkasten/Postfach zu laufen beginnt, also auch während Ihrer Abwesenheit! Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Einspruch innerhalb der Frist bei der erlassenden Behörde nachweislich eingegangen ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden – in sehr kurzer Frist ab Ende des Hindernisses.

Was passiert, wenn Einspruch eingelegt ist?

Ihr Anwalt wird Akteneinsicht beantragen, um dann die Sachlage und die Verteidigungsmöglichkeiten mit Ihnen zu besprechen.